Statuten des Vereins “orthoptik austria , Verband der Orthoptistinnen und Orthoptisten Österreichs” 

September 2019

1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH 

Der Verein führt den Namen “orthoptik austria, Verband der Orthoptistinnen und Orthoptisten Österreichs”. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet. Das Vereinsjahr (Geschäftsjahr) dauert vom 1.1. bis 31.12.

2. ZWECK 

2.1. Der Verein beschränkt sich auf gemeinnützige Tätigkeit und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Insbesondere soll der Verein der Förderung des Gemeinwohls auf gesundheitlichem Gebiet durch Maßnahmen der Vorbeugung, Untersuchung, Behandlung und Rehabilitation von Sehstörungen, Schielen, Schwachsichtigkeit und Bewegungsstörungen der Augen dienen.

Die gesamte Arbeit ist ausschließlich auf Gemeinnützigkeit ausgerichtet und dient damit der Förderung der Allgemeinheit. Es sind somit die Voraussetzungen der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO) im Vereinszweck erfüllt. Der Verein ist eine unpolitische Vereinigung.

2.2. Ziel des Vereins ist das Tätigkeitsspektrum der Orthoptistinnen und Orthoptisten in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und auch durch Forschungsprojekte in wissenschaftlichen Gremien zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln.

  • Den Informations- und Gedankenaustausch zwischen den Orthoptistinnen und Orthoptisten zu fördern.
  • Berufs- und bildungspolitische Ziele und Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen.
  • Die Fortbildung der Mitglieder sowie Dritter auf fachlichem Gebiet zu betreiben und somit zur Förderung der Qualität in der Versorgung der Bevölkerung durch orthoptische Leistungen beizutragen.
  • Die Qualitätssicherung in der Orthoptik zu schaffen und weiterzuentwickeln mit dem Ziel, eine standardisierte, flächendeckende orthoptische Versorgung der österreichischen Bevölkerung intra- und extramural zu fördern.
  • Der Schutz der Bevölkerung vor Anwendungen berufsspezifischer Methoden der Diagnostik und Therapie an Patientinnen / Patienten durch unqualifiziertes Personal.
  • Bei Fragen betreffend die Ausbildung das Einvernehmen mit den Leiterinnen / Leitern der bestehenden Ausbildungseinrichtungen herzustellen.
  • Die Interessen und Ansprüche der Orthoptistinnen und Orthoptisten gegenüber Gesetzgebern und Behörden zu vertreten und zu schützen, auch durch aktive Klagslegitimation.
  • Mildtätige Zwecke zur erheblichen Verbesserung von Chancengleichheit, Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung zu unterstützen.

3. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES ZWECKES 

3.1. Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind 

  •  Veranstaltung von Tagungen und sonstigen Veranstaltungen
  •  Seminare, Vorträge
  •  Regionaltreffen
  •  Herausgabe von Rundschreiben
  • Publikationen
  •  Beschaffung von Literatur
  •  Organisation von Fort- und Weiterbildungen
  •  Öffentlichkeitsarbeit
  •  Wahren und Weiterentwicklung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung
  •  Erhebung von Ist-Stand und Bedarf an Orthoptistinnen / Orthoptisten
  •  Führung einer Liste aller berufsberechtigten Angehörigen des orthoptischen Dienstes
  •  Beratung der Mitglieder

3.2. Materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind 

  •  Aufnahmegebühr
  •  Mitgliedsbeiträge
  •  Erträge aus Veranstaltungen
  •  Zuwendungen (Spenden, Subventionen, Geschenke)
  •  Einnahmen aus Inseraten und Publikationen

4. MITTELVERWENDUNG 

4.1. Die Mittel dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden.

4.2. Es darf keine Person durch vereinszweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. MITGLIEDER 

5.1. Arten der Mitglieder 

Ordentliches Mitglied kann jede Orthoptistin bzw. jeder Orthoptist werden, welche/r nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen-medizinisch-technischen Dienste (gem. § 7 MTD-Gesetz BGBL 460 / 1992 in der jeweils geltenden Fassung) zur Berufsausübung berechtigt ist oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat, ohne im Gesundheitsberuferegister eingetragen zu sein.

Juniormitglieder können die Studierenden an einer Ausbildungseinrichtung für den orthoptischen Dienst werden.

Außerordentliche Mitglieder sind jene, die einen ausländischen, dem österreichischen vergleichbaren Ausbildungsabschluss nachweisen können.

Die Mitgliedschaft der Juniormitglieder und außerordentlichen Mitglieder geht automatisch nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zur Orthoptistin / zum Orthoptisten, bzw. der Bewilligung der Berufsausübung in Österreich, in eine ordentliche Mitgliedschaft über.

Ehrenmitglied kann jede um die Pleoptik und Orthoptik und die Berufsinteressen der Orthoptistinnen und Orthoptisten verdiente Persönlichkeit werden.

5.2. Erwerb der Mitgliedschaft 

Der Beitritt der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme mit Beschluss entscheidet.

Die Aufnahme als Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch einen Beschluss der Generalversammlung.

Der Beitritt der Studierenden erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme mit Beschluss entscheidet.

Die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder ist nur zulässig, wenn ausstehende Beträge aus der vorangegangen Mitgliedschaft samt Nebenkosten beglichen wurden und keine Verstöße gegen die Interessen und Ziele von orthoptik austria vorliegen.

5.3. Beendigung der Mitgliedschaft 

Austritt: Der Austritt aus dem Verein kann jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er ist bis spätestens 30. November des laufenden Jahres dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Der Austritt entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der noch offenen Mitgliedsbeiträge samt Nebenkosten.

Ausschluss: Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand ausgesprochen werden wegen Verletzung der Mitgliedspflichten (siehe 5.4) und unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen von orthoptik austria gerichtet sind.

Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen oder sonstige Zuwendungen.

Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht durch das ausgeschlossene Mitglied zulässig. Bis zu dessen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.

Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft: Diese kann vom Vorstand wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen von orthoptik austria gerichtet sind, beschlossen werden.

5.4. Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen, der Generalversammlung und den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht sind den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Abbruch erleiden könnte. Studierende, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht auf Anhörung, Information und Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Jedes Vereinsmitglied hat jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe jeweils für ein Vereinsjahr (Kalenderjahr) von der Generalversammlung festgesetzt wird. Nähere Bestimmungen über den Mitgliedsbeitrag sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages entbunden.

Eingaben und Veröffentlichungen, die die Interessen des Berufsverbandes berühren, müssen vom Vorstand genehmigt werden.

6. MITGLIEDSLISTE, MITGLIEDSNACHWEIS

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder zu, dass Name und Kontaktadresse vom Verband an andere Stellen weitergegeben werden dürfen, wenn dies zu Erreichung des Vereinszweckes dienlich erscheint. Es sei denn, ein Mitglied gibt schriftlich an den Vorstand bekannt, dass es eine Weitergabe seiner Daten nicht wünscht.

Genaue Bestimmungen über den Nachweis der Mitgliedschaft sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

7. ORGANE 

7.1. Organe von orthoptik austria 

  •  Die Generalversammlung
  •  Der Vorstand
  •  Die Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer
  •  Das Schiedsgericht

7.2. Funktionärinnen 

Organfunktionen werden von Funktionärinnen / Funktionären wahrgenommen. Diese üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Nähere Ausführungen dazu sind in der Geschäftsordnung zu bestimmen.

Die Funktionsperiode der gewählten Mitglieder des Vorstandes, der Delegierten zur Delegiertenversammlung von mtd austria und der Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre, mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

Präsidentin / Präsident und Vizepräsidentin / Vizepräsident dürfen nicht derselben Dienststelle angehören.

8. GENERALVERSAMMLUNG 

Die ordentliche Generalversammlung muss einmal im Jahr stattfinden. Die Vereinsmitglieder sind unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens ein Monat

vorher vom Vorstand zu verständigen. Mitglieder, die dem Verein ihre E-Mail-Adresse bekannt geben, können auf diesem Weg rechtswirksam zur Generalversammlung geladen werden. Ebenso können alle Mitteilungen des Verbandes an die Mitglieder mittels elektronischer Post weitergeleitet werden. Wenn es das Interesse des Verbandes erfordert, kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Eine außerordentliche Generalversammlung ist ferner vom Vorstand auf Verlangen von 10% der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen und Zweck innerhalb der gleichen Frist einzuberufen. Ort und Zeit werden vom Vorstand festgesetzt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

In folgenden Angelegenheiten ist die Beschlussfassung der Generalversammlung vorbehalten:

  •  Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
  •  Entlastung und Wahl des Vorstandes
  •  Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung von mtd austria
  •  Wahl der Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer
  •  Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr
  •  Wahl der Ehrenmitglieder
  •  Änderung der Statuten
  •  Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder eines Vereinsmitgliedes in der Generalversammlung. Anträge müssen spätestens 14 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingelangt sein.
  •  Entscheidung über das jeweilige Abstimmungsverfahren bei Beschlussfassungen.
  •  Auflösung des Vereines

Bei Wahlen und Beschlussfassungen entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied ist in einzelnen Wahlgängen und geheim zu wählen. Nähere Bestimmungen sind in der Wahlordnung festzuhalten.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin / der Präsident. Ausgenommen von dieser Regelung sind Beschlussfassungen über:

  •  Änderung der Statuten
  •  Auflösung des Vereines

Diese Beschlussfassungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden der Generalversammlung.

Stimmrechtsübertragungen sind nur für max. drei Personen zulässig.

Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Die Generalversammlung kann zur Bearbeitung besonderer Fragen Ausschüsse einsetzen, denen jedes ordentliche Vereinsmitglied angehören kann.

9. DER VORSTAND 

9.1. Zusammensetzung des Vorstandes 

  •  Präsidentin / Präsident
  •  Vizepräsidentin / Vizepräsident
  •  Finanzreferentin / Finanzreferent
  •  Vertreterin / Vertreter Bildung + Forschung
  •  Vertreterin / Vertreter in der Region Ost (Wien, NÖ, BGL)
  •  Vertreterin / Vertreter in der Region West (Tirol, Vorarlberg)
  •  Vertreterin / Vertreter in der Region Nord (Salzburg, OÖ)
  •  Vertreterin / Vertreter in der Region Süd (Kärnten, Steiermark)
  •  Mindestens zwei, höchstens zehn Ressortleiterinnen / Ressortleiter
  •  Delegierte / Delegierter in anderen für orthoptik austria relevanten Berufsvertretungen
  • Die Präsidentin / der Präsident, die Vizepräsidentin / der Vizepräsident und die Finanzreferentin / der Finanzreferent müssen über eine in der Geschäftsordnung festzulegende Berufserfahrung verfügen. Die Positionen der Präsidentin / des

Präsidenten, der Vizepräsidentin / des Vizepräsidenten, der Finanzreferentin / des Finanzreferenten und der Vertreterin / des Vertreters Bildung und Forschung müssen besetzt sein.

Alle anderen Positionen können vorübergehend unbesetzt bleiben. Die Positionen der Vertreterinnen / Vertreter in den Regionen, der Ressortleiterinnen / Ressortleiter und der Delegationen können im Sinne einer zusätzlichen Aufgabe auch von einem anderen Vorstandsmitglied besetzt werden, oder eine fachkompetente Person wird vom geschäftsführenden Vorstand für eine bestimmte Zeit mit deren Aufgaben betraut.

Die Präsidentin / der Präsident, die Vizepräsidentin / der Vizepräsident und die Finanzreferentin / der Finanzreferent bilden das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

9.2. Aufgaben des Vorstandes 

  •  Führung der Vereinsgeschäfte
  •  Finanzielle Verantwortung
  •  Entscheidung über Geschäftsordnung
  •  Vorschlag für die Wahlordnung
  •  Vorschlag über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
  •  Einberufung der ordentlichen und ao. Generalversammlung
  •  Erstellung des Jahresvoranschlages
  •  Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  •  Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  •  Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind

9.3. Einberufung, Fristen, Beschlussfassung, Abstimmungserfordernisse, Stimmrechtsübertragungen 

Der Vorstand ist von der Präsidentin / dem Präsidenten einzuberufen und unter Angabe der Tagesordnung zeitgerecht einzuladen. Nähere Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung zu regeln

Die Präsidentin / der Präsident führt den Vorsitz, bei deren Verhinderung die Vizepräsidentin / der Vizepräsident und falls auch diese / dieser verhindert ist, ein weiteres Vorstandsmitglied, welches von der Präsidentin / dem Präsidenten nominiert werden kann

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Umlaufbeschlüsse und Beschlüsse im Rahmen von Videokonferenzen sind zulässig, sofern die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der individuellen Willensbildung zweifelsfrei nachvollziehbar ist.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin / des Präsidenten. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.

Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, oder im Falle einer Mehrfachbesetzung (siehe 9.1) mehrere Stimmen entsprechend der Anzahl der Positionen die das Mitglied innehat. Eine Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Vorstandsmitglied ist möglich, sofern das Mitglied bei der Vorstandssitzung nicht persönlich anwesend sein kann.

9.4. Ausscheiden aus einer Organfunktion 

Rücktritt: Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

Enthebung: Die Generalversammlung kann die von ihr gewählten Mitglieder des Vorstandes entheben.

Tod: Bei Ausscheiden aus einer gewählten Funktion im Vorstand ist die Kooptierung eines anderen Vorstandsmitgliedes möglich und zum nächstmöglichen Termin eine Neuwahl abzuhalten. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes beschließt die Generalversammlung die vorübergehende Verwaltung des Vereines bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Fällt der gesamte Vorstand ohne Selbstergänzung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die beiden Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine ao. Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Genauere Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzuhalten.

9.5 Besondere Bestimmungen einzelner Vorstandsmitglieder 

Präsidentin / Präsident: vertritt den Berufsverband nach außen, trägt die Verantwortung für die gesetzmäßige Tätigkeit des Vereins und führt mit der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten und der Finanzreferentin / dem Finanzreferenten die Geschäfte. Sie / er ist auch Vorstandsmitglied von mtd austria (analog den Statuten von mtd austria).

Vizepräsidentin / Vizepräsident: vertritt den Berufsverband nach innen zu den Basismitgliedern und im Verhinderungsfall die Präsidentin / den Präsidenten. Sie / er ist 1. Delegierte / Delegierter in mtd austria.

Finanzreferentin / Finanzreferent: hat die Verantwortung für die finanziellen Angelegenheiten des Berufsverbandes. Sie / er ist Mitglied der Delegiertenversammlung von mtd austria. (analog den Statuten von mtd austria).

Vertreterin / Vertreter Bildung und Forschung: vertritt die bildungspolitischen und forschungsrelevanten Interessen im Vorstand.

Vertreterinnen / Vertreter der Regionen: vertreten die regionalen berufspolitischen Interessen im Vorstand.

Ressortleiterin / Ressortleiter: vertreten die Belange der jeweiligen Ressorts im Vorstand.

Delegierte / Delegierter: vertreten orthoptik austria in relevanten Organisationen.

Nähere Bestimmungen über die einzelnen Bestimmungen der Vorstandsmitglieder sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

10. Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer 

Die Generalversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer als Finanzkontrolle des Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben darüber zu wachen, dass das Vereinsvermögen im Sinne der Statuten und Beschlüsse verwendet wird. Der Vorstand hat der Finanzkontrolle die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Finanzkontrolle hat dem Vorstand über die jeweiligen Überprüfungsergebnisse zu berichten und stellt bei der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes. Die Finanzkontrolle hat die Einberufung einer ao. Generalversammlung bei groben Verstößen des Vorstandes gegen die Rechnungslegungsvorschriften des Vereinsgesetzes 2002 vorzunehmen.

Das Ausscheiden der Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer ist durch Rücktritt, durch Enthebung durch die Generalversammlung und durch Tod möglich.

11. Schiedsgericht 

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, welches aus fünf Personen besteht. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO. Das Schiedsgericht wird in der Form bestellt, dass jeder der beiden Streitteile innerhalb von acht Tagen dem Vorstand 2 Vereinsmitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft zu machen hat. Für den Fall der Befangenheit sollte die Ablehnung eines namhaft gemachten Mitglieds des Schiedsgerichtes ermöglicht werden und dieses ist durch ein anderes zu ersetzen. Die vier namhaft gemachten Schiedsrichterinnen / Schiedsrichter bestellen ihrerseits einen Obmann aus der Zahl der Vereinsmitglieder. Die Einigung auf diese fünfte Person, welche das Verfahren leitet, erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet bei

Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern kein weiterer Rechtszug mehr möglich.

12. BEHÖRDLICHE ÄNDERUNG DER STATUTEN 

Der Vorstand kann, soweit Änderung der Statuten von den Behörden aufgetragen werden, diese selbständig ohne Beschlussfassung der Mitgliederversammlung durchführen.

13. BILDMARKE 

Die Bildmarke im Logo des Vereines ist registriert und es gelten für diese Marke folgende Bestimmungen:

Grundsätzlich ist die Benützung der Marke an die Berechtigung zur Berufsausübung einer Orthoptistin / eines Orthoptisten in Österreich gebunden.

Der Verband selbst ist ohne Einschränkungen berechtigt die Bildmarke zu nutzen.

Ordentliche Mitglieder sind berechtigt die Marke in Verbindung mit ihrer Berufsausübung zu verwenden (z.B. auf Briefpapier, als Aufdruck auf dem Namensschild usw.)

In Österreich berufsberechtigte Orthoptistinnen / Orthoptisten, welche nicht im Verband Mitglied sind, müssen beim Verbandsvorstand um die Nützung der Marke ansuchen. Über das Nutzungsrecht entscheidet der Vorstand.

Das Nutzungsrecht der ordentlichen Mitglieder gilt jeweils auf unbestimmte Zeit. Bei Verbandsaustritt oder Ausschluss muss um die weitere Nutzung der Marke beim Vorstand angesucht werden.

Missbräuchliche Markenverwendung (z.B. die Nutzung im Zusammenhang mit medizinisch-wissenschaftlich bedenklichen Behandlungsmethoden) führt zum Entzug der Nutzungsrechte durch den Verband.

Die Entziehung der Markennutzungsrechte erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes und ist sofort mit Zugang wirksam, wobei die Zustellung bzw. der

Versuch der Zustellung an der dem Verband zuletzt bekannten Adresse jedenfalls die gesetzlich erforderlichen Zustellwirkungen entfaltet.

Im Falle der Verletzung der Verbandsmarke durch nicht dem Verband angehörige Dritte, durch nicht berufsberechtigte Orthoptistinnen / Orthoptisten oder durch Angehörige anderer Berufsgruppen besteht unverzügliche Meldepflicht aller die Verletzung wahrnehmenden Verbandsmitglieder gegenüber dem Vorstand. Der Verband ist berechtigt, im Fall der Verletzung der Bildmarke durch Dritte die erforderlichen rechtlichen Schritte zu setzen.

Ein Klagerecht des einzelnen Verbandsmitglieds aus der Bildmarke besteht nicht, jedoch kann ein Mitglied, welches angibt, durch die Verletzung der Verbandsmarke Nachteile zu erleiden, im Falle, dass nach Meldung über die Verletzung der Verbandsmarke an den Verband dieser untätig bleibt, verlangen, dass eine außerordentliche Generalversammlung betreffend rechtlicher Schritte zur Verfolgung der Verletzung der Verbandsmarke abgehalten werde.

14. AUFLÖSUNG DES VEREINES 

Die Auflösung des Vereines kann, wenn sie nicht von den Behörden verfügt wird, nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereines bzw. bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vermögen nach Abzug der Passiva für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden, nach Möglichkeit einer nach §§34 ff BAO begünstigten Nachfolgeorganisation von orthoptik austria oder einer Sehbehinderteneinrichtung.